PKW-Klassen

Kraftfahrzeuge (Einschluss AM und L)
• mit zulässiger Gesamtmasse von
 nicht mehr als 3 500 kg und
• gebaut und ausgelegt zur Beförderung
 von nicht mehr als acht Personen
 außer dem Fahrzeugführer,

auch mit Anhänger
• mit einer zulässigen Gesamtmasse
 von nicht mehr als 750 kg oder
• mit einer zulässigen Gesamtmasse
 über 750 kg, sofern die zulässige
 Gesamtmasse der Kombination
 3 500 kg nicht übersteigt.

Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit einem Anhänger mit
• zulässiger Gesamtmasse des
 Anhängers von mehr als 750 kg und
• zulässiger Gesamtmasse der
 Fahrzeugkombination von mehr als 3
 500 kg und nicht mehr als 4 250 kg.

Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse des Anhängers von mehr 750 kg und nicht mehr als 3 500 kg.

Was darf man mit der neuen Klasse B mit der Schlüsselzahl 196 fahren?
Krafträder mit Hubraum von bis zu
125 cm3 (auch mit Beiwagen), Motorleistung bis zu 11 kW (Verhältnis Leistung zum Gewicht nicht größer als 0,1 kW/kg)

Voraussetzung für B196
• Mindestalter 25 Jahre
• 5 Jahre im Besitz des
Autoführerscheins (Klasse B)
• Theoretische und praktische
Ausbildung in der Fahrschule

Ausbildung für B196 (gesetzliche Voraussetzungen)
• Theorie: 4x Motorrad-Theorieunterricht
jeweils 90 Minuten
• Praxis: 5x Motorradfahrstunde
jeweils 90 Minuten
• Prüfung: Keine Theorie- oder
Praxisprüfung

Motorrad-Klassen

Krafträder mit
• Hubraum von mehr als 50 cm3 oder
• bauartbedingter
 Höchstgeschwindigkeit von mehr als
 45 km/h,

auch mit Beiwagen.

Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit
• Leistung von mehr als 15 kW oder
• mit symmetrisch angeordneten Rädern
• und
• Hubraum von mehr als 50 cm3 (bei
 Verbrennungsmotoren) oder
• bauartbedingter
 Höchstgeschwindigkeit von mehr als
• 45 km/h und
• Leistung von mehr als 15 kW

Krafträder mit
• Hubraum von nicht mehr als 125 cm3
 und
• Motorleistung von nicht mehr als 11
 kW und
• Verhältnis der Leistung zum Gewicht
 max. 0,1 kW/kg,

auch mit Beiwagen

Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit
• symmetrisch angeordneten Rädern
 und
• Hubraum von mehr als 50 cm3 bei
 Verbrennungsmotoren oder
• bauartbedingter
 Höchstgeschwindigkeit von mehr als
 45 km/h und
 Leistung von bis zu 15 kW

Krafträder mit
• Motorleistung von nicht mehr als
• 35 kW und
• Verhältnis der Leistung zum Gewicht
 max. 0,2 kW/kg,

auch mit Beiwagen

Zweirädrige Kleinkrafträder (Mopeds) mit
• bauartbedingter
 Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h
 und
• einer elektrischen Antriebsmaschine
 oder einem Verbrennungsmotor mit
 einem Hubraum von nicht mehr als
 50 cm3 oder
• einer maximalen Nenndauerleistung
 bis zu 4 kW im Falle von
 Elektromotoren, auch mit Beiwagen.

Gilt auch für Fahrräder mit Hilfsmotor mit diesen Anforderungen

Dreirädrige Kleinkrafträder mit
• bauartbedingter
 Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr
 als 45 km/h und Hubraum von nicht
 mehr als 50 cm3 (bei
 Fremdzündungsmotoren) bzw.
 maximaler Nutzleistung von nicht
 mehr als 4 kW (bei anderen
 Verbrennungsmotoren) oder maximaler
 Nenndauerleistung von nicht mehr als
 4 kW (bei Elektromotoren)

Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit
• bauartbedingter
 Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr
 als 45 km/h und
• Hubraum von nicht mehr als 50 cm3
 (bei Fremdzündungsmotoren) oder
• maximaler Nutzleistung von nicht
 mehr als 4 kW (bei anderen
 Verbrennungsmotoren) oder
• maximaler Nenndauerleistung von
 nicht mehr als 4 kW (bei
 Elektromotoren) und
• Leermasse von nicht mehr als 350 kg
 (ohne Masse der Batterien im Falle
 von Elektrofahrzeugen)

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