PKW-Klassen
Kraftfahrzeuge (Einschluss AM und L)
• mit zulässiger Gesamtmasse von
• nicht mehr als 3 500 kg und
• gebaut und ausgelegt zur Beförderung
• von nicht mehr als acht Personen
• außer dem Fahrzeugführer,
auch mit Anhänger
• mit einer zulässigen Gesamtmasse
• von nicht mehr als 750 kg oder
• mit einer zulässigen Gesamtmasse
• über 750 kg, sofern die zulässige
• Gesamtmasse der Kombination
• 3 500 kg nicht übersteigt.
Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit einem Anhänger mit
• zulässiger Gesamtmasse des
• Anhängers von mehr als 750 kg und
• zulässiger Gesamtmasse der
• Fahrzeugkombination von mehr als 3
• 500 kg und nicht mehr als 4 250 kg.
Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse des Anhängers von mehr 750 kg und nicht mehr als 3 500 kg.
Was darf man mit der neuen Klasse B mit der Schlüsselzahl 196 fahren?
Krafträder mit Hubraum von bis zu
125 cm3 (auch mit Beiwagen), Motorleistung bis zu 11 kW (Verhältnis Leistung zum Gewicht nicht größer als 0,1 kW/kg)
Voraussetzung für B196
• Mindestalter 25 Jahre
• 5 Jahre im Besitz des
Autoführerscheins (Klasse B)
• Theoretische und praktische
Ausbildung in der Fahrschule
Ausbildung für B196 (gesetzliche Voraussetzungen)
• Theorie: 4x Motorrad-Theorieunterricht
jeweils 90 Minuten
• Praxis: 5x Motorradfahrstunde
jeweils 90 Minuten
• Prüfung: Keine Theorie- oder
Praxisprüfung
Motorrad-Klassen
Krafträder mit
• Hubraum von mehr als 50 cm3 oder
• bauartbedingter
• Höchstgeschwindigkeit von mehr als
• 45 km/h,
auch mit Beiwagen.
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit
• Leistung von mehr als 15 kW oder
• mit symmetrisch angeordneten Rädern
• und
• Hubraum von mehr als 50 cm3 (bei
• Verbrennungsmotoren) oder
• bauartbedingter
• Höchstgeschwindigkeit von mehr als
• 45 km/h und
• Leistung von mehr als 15 kW
Krafträder mit
• Hubraum von nicht mehr als 125 cm3
• und
• Motorleistung von nicht mehr als 11
• kW und
• Verhältnis der Leistung zum Gewicht
• max. 0,1 kW/kg,
auch mit Beiwagen
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit
• symmetrisch angeordneten Rädern
• und
• Hubraum von mehr als 50 cm3 bei
• Verbrennungsmotoren oder
• bauartbedingter
• Höchstgeschwindigkeit von mehr als
• 45 km/h und
• Leistung von bis zu 15 kW
Krafträder mit
• Motorleistung von nicht mehr als
• 35 kW und
• Verhältnis der Leistung zum Gewicht
• max. 0,2 kW/kg,
auch mit Beiwagen
Zweirädrige Kleinkrafträder (Mopeds) mit
• bauartbedingter
• Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h
• und
• einer elektrischen Antriebsmaschine
• oder einem Verbrennungsmotor mit
• einem Hubraum von nicht mehr als
• 50 cm3 oder
• einer maximalen Nenndauerleistung
• bis zu 4 kW im Falle von
• Elektromotoren, auch mit Beiwagen.
Gilt auch für Fahrräder mit Hilfsmotor mit diesen Anforderungen
Dreirädrige Kleinkrafträder mit
• bauartbedingter
• Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr
• als 45 km/h und Hubraum von nicht
• mehr als 50 cm3 (bei
• Fremdzündungsmotoren) bzw.
• maximaler Nutzleistung von nicht
• mehr als 4 kW (bei anderen
• Verbrennungsmotoren) oder maximaler
• Nenndauerleistung von nicht mehr als
• 4 kW (bei Elektromotoren)
Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit
• bauartbedingter
• Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr
• als 45 km/h und
• Hubraum von nicht mehr als 50 cm3
• (bei Fremdzündungsmotoren) oder
• maximaler Nutzleistung von nicht
• mehr als 4 kW (bei anderen
• Verbrennungsmotoren) oder
• maximaler Nenndauerleistung von
• nicht mehr als 4 kW (bei
• Elektromotoren) und
• Leermasse von nicht mehr als 350 kg
• (ohne Masse der Batterien im Falle
• von Elektrofahrzeugen)

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